§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Schwimmbad Dorfen“, im Folgenden „Verein“ genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 84405 Dorfen.
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Verein den Zusatz „e.V“.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Nutzung, der Unterhaltung und des Erhalts des Schwimmbades Dorfen am jetzigen Standort und ergänzender Einrichtungen auf dem Gelände durch ideelle und finanzielle Förderung und Unterstützung von Maßnahmen und geeigneten Aktivitäten auf dem Gebiet der Ausübung des Schwimmsportes für die
Allgemeinheit.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden, Eigenleistungen, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen oder durch die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen. Der Verein wird zu diesem Zweck Mitgliedsbeiträge erheben und Spenden sammeln.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle InhaberInnen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige Person und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Eintrittserklärung ist mittels des entsprechenden Formulars an die Vorstandschaft zu richten, die die Entscheidung über die Aufnahme trifft.
2. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in herausragender Weise um den Förderverein des Dorfener Schwimmbades verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss in der Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber der Vorstandschaft zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
– schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt, oder – mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, nach Möglichkeit, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Näheres regelt eine separate Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
§ 8 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus der/dem Vorsitzenden, ihrer/seiner StellvertreterIn und der/dem SchatzmeisterIn.
2. Die/der Vorsitzende, Iihre/seine beiden StellvertreterIn und die/der SchatzmeisterIn sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
3. Der erweiterten Vorstandschaft gehören der/die SchriftführerIn und die BeisitzerInnen an.
§ 10 Aufgaben der Vorstandschaft
1. Der Vorstandschaft des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung.
b) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.
d) Die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 11 Bestellung der Vorstandschaft
1. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Mitglieder der Vorstandschaft können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft in der Vorstandschaft. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines/seiner Nachfolgers/Nachfolgerin im Amt.
2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Vorstandschaft aus, so sind die verbleibenden Mitglieder der Vorstandschaft berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in die Vorstandschaft zu wählen.
§ 12 Beratung und Beschlussfassung der Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von ihrer/seiner einem seiner StellvertreterInnen, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche muss eingehalten werden. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung die einer/s ihrer/seiner StellvertreterInnen.
2. Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie von der /dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer/seiner StellvertreterIn oder einem anderen Mitglied der Vorstandschaft zu unterschreiben.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
21. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung.
b) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
c) Den Ausschluss von Mitgliedern durch den Verein.
d) Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft.
e) Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung der Vorstandschaft.
f) Die Auflösung des Vereins.
§ 14. Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im ersten Quartal statt. Versammlungsort und –zeit bestimmt die Vorstandschaft. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
2. Die Tagesordnung setzt die Vorstandschaft fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft. Über Anträge zur Tagesordnung, die von der Vorstandschaft nicht aufgenommen wurden, oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge, Vorstandswahlen oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
3. Die Vorstandschaft hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.
4. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit sie nicht Satzungsänderungen nach § 16 oder die Auflösung des Vereins nach § 17 betreffen.
5. Die Beschlüsse werden, abgesehen von § 16 und § 17, mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handzeichen gefasst. Nur auf Antrag eines/einer Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
6. Kann bei Wahlen kein/keine Kandidat/Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen.
7. Die Mitgliederversammlung wird von der /dem Vorsitzenden der Vorstandschaft, bei deren/dessen Verhinderung von einer/einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden VersammlungsleiterIn geleitet.
§ 15. KassenprüferIn
1. Die Mitgliederversammlung wählt auf Dauer einer Wahlperiode zwei KassenprüferInnen. Diese dürfen der Vorstandschaft nicht angehören. Die KassenprüferInnen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung des Jahresabschlusses haben sie in der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie haben das Vorschlagsrecht für die Entlastung der Vorstandschaft.
§ 16 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur in ordentlichen oder außerordentlich anberaumten Mitgliederversammlungen mit ¾-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszweckes, sie erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.
3. Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert, sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können von der Vorstandschaft ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Stand: 27.05.2026
Simone Jell-Huber
c/o Förderverein Schwimmbad Dorfen e.V.
Apothekergasse 1
84405 Dorfen
jell@iiv.de
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